Welche Anforderung stellt die Gefahrstoffverordnung an die Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische?


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • Die Verpackung darf nicht zu Verwechselungen mit Lebensmitteln Anlass geben.
  • Der Werkstoff der Verpackung darf nicht mit dem Stoff bzw. dem Gemisch reagieren.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstelle:

  • GefStoffV § 8 (5): Die Verpackung darf nicht zu Verwechselungen mit Lebensmitteln Anlass geben.
  • RL 67/548/EWG Art. 22 (1b): Der Werkstoff der Verpackung darf nicht mit dem Stoff bzw. dem Gemisch reagieren.

Frage "II 7 21“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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