Welche Anforderung stellt die Gefahrstoffverordnung an die Ausführung der Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische in Deutschland?


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • Die Kennzeichnung muss deutlich erkennbar, haltbar und in deutscher Sprache abgefasst sein.
  • Im Falle von Mehrfachverpackungen muss jede Verpackung gekennzeichnet sein.
  • Für die Außenverpackung (Versandverpackung) genügt bei Mehrfachverpackungen die Kennzeichnung nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstelle:

  • GefStoffV § 4 (4) i.V.m. VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 31 (1), (2) und (3): Die Kennzeichnung muss deutlich erkennbar, haltbar und in deutscher Sprache abgefasst sein.
  • GefStoffV § 4 (1) i.V.m. VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 33: Im Falle von Mehrfachverpackungen muss jede Verpackung gekennzeichnet sein.; Für die Außenverpackung (Versandverpackung) genügt bei Mehrfachverpackungen die Kennzeichnung nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter.

Frage "I 2 49“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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