Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- Die Kennzeichnung muss deutlich erkennbar, haltbar und in deutscher Sprache abgefasst sein.
- Im Falle von Mehrfachverpackungen muss jede Verpackung gekennzeichnet sein.
- Für die Außenverpackung (Versandverpackung) genügt bei Mehrfachverpackungen die Kennzeichnung nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstelle:
- GefStoffV § 4 (4) i.V.m. VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 31 (1), (2) und (3): Die Kennzeichnung muss deutlich erkennbar, haltbar und in deutscher Sprache abgefasst sein.
- GefStoffV § 4 (1) i.V.m. VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 33: Im Falle von Mehrfachverpackungen muss jede Verpackung gekennzeichnet sein.; Für die Außenverpackung (Versandverpackung) genügt bei Mehrfachverpackungen die Kennzeichnung nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter.
Frage "I 2 49“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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