Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- Aufbewahrung, Lagerung und Vernichtung von Gefahrstoffen
- Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen
- Pflichten des Arbeitgebers in Betrieben bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- GefStoffV Abschnitt 4: Aufbewahrung, Lagerung und Vernichtung von Gefahrstoffen
- GefStoffV Abschnitt 2: Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen
- GefStoffV Abschnitt 3 und 4: Pflichten des Arbeitgebers in Betrieben bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Frage "I 2 3“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
Themen
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15 richtig / 20 falsch
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Von allen Nutzern:
1.154 mal beantwortet
692 richtig / 462 falsch
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