Was versteht man unter Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 5 Gefahrstoffverordnung?


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • Herstellung
  • Lagerung und Aufbewahrung
  • Abfüllen
  • Vernichten
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstelle:

  • GefStoffV § 2 (4) i.V.m. ChemG § 3 Nr. 10

Frage "I 2 57“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Von Dir:
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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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