Was trifft für folgenden Fall zu? Sie haben die Sachkunde nach § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung erworben und sind bei einem Chemikaliengroß- und Chemikalieneinzelhändler angestellt, um über die Belieferung von Kundenaufträgen zu entscheiden. Der Geschäftsführer des Handelsbetriebes muss vor Abgabe von Stoffen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit „giftig" zu kennzeichnen sind, an Privatpersonen im Rahmen seiner Einzelhandelstätigkeit


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Richtige Antwort:
  • eine behördliche Erlaubnis nach der Chemikalien-Verbotsverordnung einholen.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • ChemVerbotsV § 2 (3)

Frage "I 3 39“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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