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Richtige Antwort:
- Es sind gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3 der Gefahrstoffverordnung sowie Stoffe und Gemische, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen.
- Es sind Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind.
- alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen ist.
- Es sind Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe oder Gemische mit gefährlichen Eigenschaften entstehen oder freigesetzt werden können.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstelle:
- GefStoffV § 2 (1)
Frage "I6 1" aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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