Was schreibt die Gefahrstoffverordnung für Tätigkeiten mit Biozidprodukten vor?


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Richtige Antwort:
  • sie dürfen nicht verwendet werden, soweit damit zu rechnen ist, dass ihre Anwendung im Einzelfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat
  • die Verwendung hat gemäß den in der Zulassung festgelegten Bedingungen und gemäß seiner Kennzeichnung zu erfolgen
  • der Einsatz von Biozidprodukten ist auf das Mindestmaß zu begrenzen
  • die Vorschriften gelten auch in Haushalten
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstelle:

  • GefStoffV § 16 (3)

Frage "I 2 74“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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