Was ist in der Anzeige der Schädlingsbekämpfung nach Anhang I Nr. 3 Gefahrstoffverordnung bei der zuständigen Behörde anzugeben?


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • der Nachweis, dass eine geeignete räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung vorliegt
  • die Angabe der vorgesehenen Einsatzstoffe
  • der Nachweis, dass mindestens eine Person Geprüfter Schädlingsbekämpfer bzw. Geprüfte Schädlingsbekämpferin ist
  • der Nachweis, dass alle eingesetzten Personen Geprüfte Schädlingsbekämpfer bzw. Geprüfte Schädlingsbekämpferinnen sind
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • GefStoffV Anh. I Nr. 3

Frage "III 7 73“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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