Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- Ethylenoxid darf als Begasungsmittel nur in vollautomatischen Begasungsanlagen verwendet werden.
- Die speziellen Vorschriften der Gefahrstoffverordnung für Begasungen gelten nur beim Einsatz von sehr giftigen und giftigen Begasungsmitteln.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- GefStoffV Anh. I Nr. 4.2
Frage "III 7 61“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
Antwortwahrscheinlichkeit
29% beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass du die Frage richtig beantwortest. Melde dich an, damit wir deine individuelle Wahrscheinlichkeit berechnen können.
Antworten
Von Dir:
6 mal beantwortet
2 richtig / 4 falsch
6 mal beantwortet
2 richtig / 4 falsch
Von allen Nutzern:
304 mal beantwortet
90 richtig / 214 falsch
304 mal beantwortet
90 richtig / 214 falsch