Was gilt für die Bereitstellung auf dem Markt bzw. die Verwendung von mit Biozidprodukten behandelten Waren?


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Richtige Antwort:
  • ihr Verkauf oder ihre Verwendung ist nur erlaubt, wenn alle Wirkstoffe, die in den Biozidprodukten enthalten sind, mit denen die behandelten Waren behandelt wurden oder die die behandelten Waren beinhalten, gemäß der Biozid-Verordnung [VO (EU) Nr. 528/2012] genehmigt wurden
  • das Inverkehrbringen von behandelten Waren, die mit nicht genehmigten Wirkstoffen behandelt wurden, ist verboten
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • VO (EU) Nr. 528/2012 Erwägungsgrund (2)

Frage "III 7 51“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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