Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind
- geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- GefStoffV § 8 (1) Nr. 2: Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- GefStoffV § 8 (1) Nr. 3: Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind
- GefStoffV § 8 (1) Nr. 7: geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren
Frage "I 2 17“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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37 richtig / 7 falsch
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846 richtig / 172 falsch
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