Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- Zusammenlagerung ist möglich wenn hierdurch keine Gefährdungserhöhung entsteht
- Bei ausreichender räumlicher Trennung
- Nach Aussagen der Zusammenlagerungstabelle.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- TRGS 510 Nr. 7.1 Abs (1): Zusammenlagerung ist möglich wenn hierdurch keine Gefährdungserhöhung entsteht
- TRGS 510 Nr. 7.1 Abs (3): Bei ausreichender räumlicher Trennung
- TRGS 510 Nr. 7.2 (Tab. 2): Nach Aussagen der Zusammenlagerungstabelle.
Frage "II 8 9“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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253 richtig / 200 falsch
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