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Richtige Antwort:
- Sofern sie für den ursprünglichen Verwendungszweck verwendet werden.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstelle:
- ChemVerbotsV Anh. zu § 1 Abschn. 17
Frage "II 6 9“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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