Unter folgenden Voraussetzungen dürfen mit Teeröl behandelte Eisenbahnschwellen, Leitungsmasten und Pfähle erneut in Verkehr gebracht werden:


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Richtige Antwort:
  • Sofern sie für den ursprünglichen Verwendungszweck verwendet werden.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstelle:

  • ChemVerbotsV Anh. zu § 1 Abschn. 17

Frage "II 6 9“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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