Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- 0,1 % für sehr giftige Inhaltsstoffe
- 1 % für gesundheitsschädliche Inhaltsstoffe
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- RL 67/548/EWG Anh. VI Art. 1.7.2.1: 0,1 % für sehr giftige Inhaltsstoffe
- RL 1999/45/EG Art. 3 / RL67/548/EWG Anh. VI: 1 % für gesundheitsschädliche Inhaltsstoffe
Frage "II 7 45“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
Themen
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Antworten
Von Dir:
6 mal beantwortet
1 richtig / 5 falsch
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Von allen Nutzern:
432 mal beantwortet
183 richtig / 249 falsch
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