Über wie viele betriebsangehörige Personen mit Sachkunde nach § 5 Chemikalien- Verbotsverordnung muss ein Großhändler verfügen, der giftige Stoffe nur an berufsmäßige Verwender abgibt und somit keiner Erlaubnis bedarf?


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Fundstelle:

  • ChemVerbotsV § 2 (6)

Frage "I 3 33“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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