Tetrachlorkohlenstoff darf als Fleckenwasser


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  • nicht in den Verkehr gebracht werden.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • ChemVerbotsV Anh. zu § 1 Abschn. 16

Frage "II 6 17“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Antworten
Von Dir:
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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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