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Richtige Antwort:
- nicht in den Verkehr gebracht werden.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- ChemVerbotsV Anh. zu § 1 Abschn. 16
Frage "II 6 17“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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260 richtig / 111 falsch
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