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Richtige Antwort:
- Der Werbung für ein Biozidprodukt muss in einer sich deutlich vom Rest der Werbung abhebenden Weise Folgendes hinzugefügt werden: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“
- Die Werbung darf nicht die Angabe „ungiftig“, „unschädlich“ oder ähnliche Hinweise enthalten.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstelle:
- VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 7 2 (1)
Frage "I1 27" aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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