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Richtige Antwort:
- Der Erwerber muss mindestens 18 Jahre alt sein.
- Ihnen muss bekannt sein, dass der Erwerber das Produkt in erlaubter Weise verwenden will.
- Name und Adresse des Erwerbers müssen bekannt sein.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- ChemVerbotsV § 3 (1) Nr. 3: Der Erwerber muss mindestens 18 Jahre alt sein.
- ChemVerbotsV § 3 (1) Nr. 2b: Ihnen muss bekannt sein, dass der Erwerber das Produkt in erlaubter Weise verwenden will.
- ChemVerbotsV § 3 (1) Nr. 1: Name und Adresse des Erwerbers müssen bekannt sein.
Frage "I 3 52“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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