Sie verkaufen giftige Stoffe, für deren Inverkehrbringen Sachkunde nach § 5 Chemikalien- Verbotsverordnung erforderlich ist. Was müssen Sie bei der Abgabe beachten?


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Richtige Antwort:
  • Der Erwerber muss mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Ihnen muss bekannt sein, dass der Erwerber das Produkt in erlaubter Weise verwenden will.
  • Name und Adresse des Erwerbers müssen bekannt sein.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • ChemVerbotsV § 3 (1) Nr. 3: Der Erwerber muss mindestens 18 Jahre alt sein.
  • ChemVerbotsV § 3 (1) Nr. 2b: Ihnen muss bekannt sein, dass der Erwerber das Produkt in erlaubter Weise verwenden will.
  • ChemVerbotsV § 3 (1) Nr. 1: Name und Adresse des Erwerbers müssen bekannt sein.

Frage "I 3 52“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Antworten
Von Dir:
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536 mal beantwortet
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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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