Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- Gefährdungsbeurteilung durchführen und dokumentieren.
- Betriebanweisungen erstellen und nachweislich unterweisen.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- GefStoffV § 6: Gefährdungsbeurteilung durchführen und dokumentieren.
- GefStoffV § 14: Betriebanweisungen erstellen und nachweislich unterweisen.
Frage "II 5 33“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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209 richtig / 216 falsch
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