Sie erhalten den Auftrag, ein so genanntes Gefahrstoffkataster, d. h. das in § 6 Abs. 10 Gefahrstoffverordnung vorgesehene Verzeichnis, für den Betrieb als sachverständiger Chemiker zu erstellen. Welche Angabe muss in dem Verzeichnis mindestens enthalten sein?


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Richtige Antwort:
  • Die Kennzeichnung (Einstufung) aller Gefahrstoffe, mit denen die Arbeitnehmer umgehen.
  • Die Arbeitsbereiche, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird.
  • Der tägliche Verbrauch der regelmäßig verwendeten Gefahrstoffe.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • GefStoffV § 6 (10)

Frage "II 5 34“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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