Sehr giftige und giftige Stoffe und Gemische dürfen nur abgegeben werden


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • an Personen über 18 Jahre.
  • nach Eintragung ins Abgabebuch.
  • gegen Unterschrift des Erwerbers.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • ChemVerbotsV § 3 (1): an Personen über 18 Jahre.
  • ChemVerbotsV § 3 (3): nach Eintragung ins Abgabebuch; gegen Unterschrift des Erwerbers.

Frage "I 3 61“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Antworten
Von Dir:
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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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