Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- an Personen über 18 Jahre.
- nach Eintragung ins Abgabebuch.
- gegen Unterschrift des Erwerbers.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- ChemVerbotsV § 3 (1): an Personen über 18 Jahre.
- ChemVerbotsV § 3 (3): nach Eintragung ins Abgabebuch; gegen Unterschrift des Erwerbers.
Frage "I 3 61“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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370 richtig / 149 falsch
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