Nach Gefahrstoffverordnung bestehen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen ergänzende Schutzmaßnahmen. Welche der aufgezählten Aussagen ist zutreffend?


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • Stoffe sind krebserzeugend, wenn sie mit dem Gefahrenhinweis H350 (Kann Krebs erzeugen) zu kennzeichnen sind.
  • Zu den krebserzeugenden Gefahrstoffen zählen auch Buchenholzstaub und Eichenholzstaub.
  • Zu den krebserzeugenden Gefahrstoffen zählen auch Azofarbstoffe mit einer krebserzeugenden Aminkomponente.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • GefStoffV § 10; RL 67/548/EWG Anh. VI Nr. 4.2.1.1; TRGS 553; TRGS 614

Frage "II 4 1“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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