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Richtige Antwort:
- Die Betriebsanweisung hat über die Gefahren für den Menschen, die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Erste Hilfe-Maßnahmen zu informieren.
- Die Beschäftigten sind vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen.
- Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstelle:
- GefStoffV § 14
Frage "I 8 23“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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