Montageschäume, bei denen die Konzentration von MDI ≥ 0,1 Gew.-% beträgt, dürfen seit dem 27. Dezember 2010 nur dann an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, wenn


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Richtige Antwort:
  • der Lieferant gewährleistet, dass die Verpackung Schutzhandschuhe enthält.
  • auf der Verpackung gut sichtbar, leserlich und unverwischbar die Aufschrift steht: „Das Produkt nicht bei ungenügender Lüftung verwenden oder Schutzmaske mit entsprechendem Gasfilter (Typ A1 nach EN 14387) tragen.“
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 56

Frage "II 4 93“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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