In welchem Fall ist der zuständigen Behörde die jeweils erforderliche Sachkunde nach der ChemVerbotsV durch Vorlage eines Zeugnisses nachzuweisen?


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • Benennung einer sachkundigen Person im Rahmen der Anzeige einer anzeigepflichtigen Tätigkeit
  • Antrag auf Erlaubnis im Sinne des Gefahrstoffrechts
  • behördliche Kontrolle der Abgabe von Gefahrstoffen, die mit den Gefahrensymbolen F+ oder O gekennzeichnet sind (von bestimmten Ausnahmen abgesehen)
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • ChemVerbotsV § 2 (6): Benennung einer sachkundigen Person im Rahmen der Anzeige einer anzeigepflichtigen Tätigkeit
  • ChemVerbotsV § 2 (1): Antrag auf Erlaubnis im Sinne des Gefahrstoffrechts
  • ChemVerbotsV § 3 (2): behördliche Kontrolle der Abgabe von Gefahrstoffen, die mit den Gefahrensymbolen F+ oder O gekennzeichnet sind (von bestimmten Ausnahmen abgesehen)

Frage "I 3 23“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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