Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- Benennung einer sachkundigen Person im Rahmen der Anzeige einer anzeigepflichtigen Tätigkeit
- Antrag auf Erlaubnis im Sinne des Gefahrstoffrechts
- behördliche Kontrolle der Abgabe von Gefahrstoffen, die mit den Gefahrensymbolen F+ oder O gekennzeichnet sind (von bestimmten Ausnahmen abgesehen)
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- ChemVerbotsV § 2 (6): Benennung einer sachkundigen Person im Rahmen der Anzeige einer anzeigepflichtigen Tätigkeit
- ChemVerbotsV § 2 (1): Antrag auf Erlaubnis im Sinne des Gefahrstoffrechts
- ChemVerbotsV § 3 (2): behördliche Kontrolle der Abgabe von Gefahrstoffen, die mit den Gefahrensymbolen F+ oder O gekennzeichnet sind (von bestimmten Ausnahmen abgesehen)
Frage "I 3 23“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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