Im Sinne der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] wird ein flüssiger Stoff mit einem Flammpunkt von < 23°C und einem Siedepunkt von <35°C mit folgendem Gefahrenhinweis versehen:


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Richtige Antwort:
  • Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstelle:

  • VO (EG) Nr. 1272/2008 Anh. I Tab. 2.6.1

Frage "II 7 4“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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