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Richtige Antwort:
- Das Versäumnis kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet werden.
- Das Versäumnis kann mit Geldbuße bis zu hunderttausend Euro bestraft werden.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstelle:
- ChemG § 27b Abs.1
Frage "I 5 19“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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331 richtig / 243 falsch
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