Hersteller oder Importeure, die einen registrierungspflichtigen Stoff in einer Menge > 100 t/a in den Verkehr bringen, mussten diesen Stoff bis zum 01.06.2013 bei der Europäischen Chemikalienagentur registrieren. Bei Zuwiderhandlung ist mit folgenden Sanktionen zu rechnen.


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Richtige Antwort:
  • Das Versäumnis kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet werden.
  • Das Versäumnis kann mit Geldbuße bis zu hunderttausend Euro bestraft werden.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstelle:

  • ChemG § 27b Abs.1

Frage "I 5 19“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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