Großhändler bedürfen keiner Erlaubnis zum Inverkehrbringen giftiger und sehr giftiger Stoffe. Welche Aussage hierzu ist richtig?


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • Keiner Erlaubnis bedarf, wer nur an Wiederverkäufer abgibt.
  • Wer keiner Erlaubnis bedarf, hat das erstmalige Inverkehrbringen anzuzeigen.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • ChemVerbotsV § 2 (5): Keiner Erlaubnis bedarf, wer nur an Wiederverkäufer abgibt.
  • ChemVerbotsV § 2 (6): Wer keiner Erlaubnis bedarf, hat das erstmalige Inverkehrbringen anzuzeigen.

Frage "I 3 43“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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