Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- Keiner Erlaubnis bedarf, wer nur an Wiederverkäufer abgibt.
- Wer keiner Erlaubnis bedarf, hat das erstmalige Inverkehrbringen anzuzeigen.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- ChemVerbotsV § 2 (5): Keiner Erlaubnis bedarf, wer nur an Wiederverkäufer abgibt.
- ChemVerbotsV § 2 (6): Wer keiner Erlaubnis bedarf, hat das erstmalige Inverkehrbringen anzuzeigen.
Frage "I 3 43“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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298 richtig / 226 falsch
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