Gemische, die mit einem der R-Sätze R 40, R 62, R 63 oder R 68 gekennzeichnet sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn


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Richtige Antwort:
  • der Erwerber mindestens 18 Jahre als ist.
  • der Abgeber den Erwerber über Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen informiert hat.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • ChemVerbotsV § 3 (1) Nr. 3: der Erwerber mindestens 18 Jahre als ist.
  • ChemVerbotsV § 3 (1) Nr. 5: der Abgeber den Erwerber über Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen informiert hat.

Frage "I 3 66“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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