Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- der Erwerber mindestens 18 Jahre als ist.
- der Abgeber den Erwerber über Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen informiert hat.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- ChemVerbotsV § 3 (1) Nr. 3: der Erwerber mindestens 18 Jahre als ist.
- ChemVerbotsV § 3 (1) Nr. 5: der Abgeber den Erwerber über Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen informiert hat.
Frage "I 3 66“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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