Für welche der nachfolgend aufgeführten gefährlichen Stoffe, Gemische und Erzeugnisse regelt die Chemikalien-Verbotsverordnung bzw. Anhang XVII der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] das Inverkehrbringen von Gemischen / Erzeugnissen?


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Richtige Antwort:
  • Formaldehyd
  • Zinnorganische Verbindungen
  • Pentachlorphenol
  • Teeröle
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • ChemVerbotsV Anh. zu § 1 Abschn. 3: Formaldehyd
  • ChemVerbotsV Anh. zu § 1 Abschn. 11: Zinnorganische Verbindungen
  • ChemVerbotsV Anh. zu § 1 Abschn. 15: Pentachlorphenol
  • ChemVerbotsV Anh. zu § 1 Abschn. 17: Teeröle

Frage "III 6 4“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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