Für welche der folgenden Stoffe gelten Verbote nach Anhang XVII der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006]?


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Richtige Antwort:
  • gefährliche, flüssige Stoffe oder Gemische in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z.B. in Stimmungslampen und Aschenbechern bestimmt sind
  • Cadmium
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 40: gefährliche, flüssige Stoffe oder Gemische in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z.B. in Stimmungslampen und Aschenbechern bestimmt sind
  • VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 23: Cadmium

Frage "II 6 10“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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