Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- Bleichromat
- Azofarbstoffe
- flüssige gefährliche Stoffe, wenn (ihre Aspiration als gefährlich eingestuft ist und) sie mit R65 oder H304 gekennzeichnet sind
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Anl. 2 zu Nr. 28: Bleichromat
- VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Anl. 8 zu Nr. 43: Azofarbstoffe
- VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 3: flüssige gefährliche Stoffe, wenn (ihre Aspiration als gefährlich eingestuft ist und) sie mit R65 oder H304 gekennzeichnet sind
Frage "II 6 11“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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