Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- für gefährliche Abfälle
- für nicht gefährliche Abfälle auf Anordnung der zuständigen Behörde
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- Nachweisverordnung (NachwV) § 2 (1) Nr.1: für gefährliche Abfälle
- NachwV§2(1)Nr.2: für nicht gefährliche Abfälle auf Anordnung der zuständigen Behörde
Frage "I 4 31“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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278 richtig / 222 falsch
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