Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- Die Lagerräume dürfen grundsätzlich keine Bodenabläufe haben
- Im Lagerraum dürfen keine mit Verbrennungsmotoren betriebenen Geräte oder Kraftfahrzeuge abgestellt werden
- Brennbare Materialien, die keine Lagergüter sind, dürfen im Lager nicht gelagert werden
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- TRGS 510 Nr. 5.2 Abs. (5): Die Lagerräume dürfen grundsätzlich keine Bodenabläufe haben
- TRGS 510 Nr. 9.2 Abs. (3): Im Lagerraum dürfen keine mit Verbrennungsmotoren betriebenen Geräte oder Kraftfahrzeuge abgestellt werden
- TRGS 510 Nr. 9.2 Abs. (4): Brennbare Materialien, die keine Lagergüter sind, dürfen im Lager nicht gelagert werden
Frage "II 8 12“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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