Folgende zusätzliche organisatorische Maßnahmen sind für das Lagern oxidierender Flüssigkeiten und Feststoffe nach der TRGS 510 erforderlich:


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • Die Lagerräume dürfen grundsätzlich keine Bodenabläufe haben
  • Im Lagerraum dürfen keine mit Verbrennungsmotoren betriebenen Geräte oder Kraftfahrzeuge abgestellt werden
  • Brennbare Materialien, die keine Lagergüter sind, dürfen im Lager nicht gelagert werden
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • TRGS 510 Nr. 5.2 Abs. (5): Die Lagerräume dürfen grundsätzlich keine Bodenabläufe haben
  • TRGS 510 Nr. 9.2 Abs. (3): Im Lagerraum dürfen keine mit Verbrennungsmotoren betriebenen Geräte oder Kraftfahrzeuge abgestellt werden
  • TRGS 510 Nr. 9.2 Abs. (4): Brennbare Materialien, die keine Lagergüter sind, dürfen im Lager nicht gelagert werden

Frage "II 8 12“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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