Folgende zusätzliche Brandschutzmaßnahmen sind für das Lagern von akut toxischen Flüssigkeiten und Feststoffen nach der TRGS 510 erforderlich:


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • Bei Lagerung in Gebäuden sind die Lagerabschnitte gegenüber anderen Lagerabschnitten, anderen Räumen oder Gebäuden durch feuerbeständige Wände und Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 min) abzutrennen
  • Lager in Gebäuden mit einer Lagermenge von mehr als 20 t pro Lagerabschnitt sind mit automatischen Brandmeldeanlagen auszurüsten
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • TRGS 510 Nr. 8.3 Abs. (1): Bei Lagerung in Gebäuden sind die Lagerabschnitte gegenüber anderen Lagerabschnitten, anderen Räumen oder Gebäuden durch feuerbeständige Wände und Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 min) abzutrennen
  • TRGS 510 Nr. 8.3 Abs. (3): Lager in Gebäuden mit einer Lagermenge von mehr als 20 t pro Lagerabschnitt sind mit automatischen Brandmeldeanlagen auszurüsten

Frage "II 8 11“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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