Eine Straftat gegen die Umwelt ist:


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • Umweltgefährdende Abfallbeseitigung.
  • Ungenehmigter Betrieb von Anlagen.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • StGB § 326: Umweltgefährdende Abfallbeseitigung.
  • StGB § 327: Ungenehmigter Betrieb von Anlagen.

Frage "I 5 6“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Antworten
Von Dir:
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Von allen Nutzern:
597 mal beantwortet
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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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