Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- Sie geben das Mittel ab, nachdem der Maler die in der Gefahrstoffverordnung vorgeschriebene Erlaubnis zur Durchführung der Begasung vorgelegt hat.
- Sie geben das Mittel ab, nachdem der Maler den in der Gefahrstoffverordnung vorgeschriebenen Befähigungsschein zur Durchführung von Begasungen vorgelegt hat.
- Sie geben das Mittel ab, da Sie die Sachkundeprüfung nach § 5 Chemikalien- Verbotsverordnung haben und Ihr Betrieb eine Erlaubnis nach § 2 Chemikalien- Verbotsverordnung hat.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- ChemVerbotsV § 3 (1) Nr. 4: Sie geben das Mittel ab, nachdem der Maler die in der Gefahrstoffverordnung vorgeschriebene Erlaubnis zur Durchführung der Begasung vorgelegt hat.; Sie geben das Mittel ab, nachdem der Maler den in der Gefahrstoffverordnung vorgeschriebenen Befähigungsschein zur Durchführung von Begasungen vorgelegt hat.
- ChemVerbotsV § 2 (1, 2): Sie geben das Mittel ab, da Sie die Sachkundeprüfung nach § 5 Chemikalien- Verbotsverordnung haben und Ihr Betrieb eine Erlaubnis nach § 2 Chemikalien- Verbotsverordnung hat.
Frage "III 7 59“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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