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Richtige Antwort:
- Das Präparat darf noch 18 Monate nach Zulassungsende ausgebracht werden, sofern kein Anwendungsverbot besteht.
- Es kann an den Hersteller zurückzugeben werden.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- PflSchG § 12 (5): Das Präparat darf noch 18 Monate nach Zulassungsende ausgebracht werden, sofern kein Anwendungsverbot besteht.
- PflSchG § 27: Es kann an den Hersteller zurückzugeben werden.
Frage "III 8 47“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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