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Richtige Antwort:
- Für die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln aus einem Mitgliedstaat benötigt der Landwirt eine Genehmigung, die bei Identität mit einem Referenzmittel vom BVL ausgestellt wird.
- Bei der Lagerung und Anwendung des Pflanzenschutzmittels muss der Inhaber der Genehmigung über die Gebrauchsanleitung des Referenzmittels verfügen. Eine Kennzeichnung des Eigenimportes nach § 47 (1) PflSchG ist nicht erforderlich.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- PflSchG § 51
Frage "III 7 24“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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