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Richtige Antwort:
- Das Gefäß muss richtig gekennzeichnet sein.
- Der Kunde muss einen erlaubten Verwendungszweck angeben.
- Dieser Vorgang muss schriftlich festgehalten werden.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- GefStoffV § 4: Das Gefäß muss richtig gekennzeichnet sein.
- ChemVerbotsV § 3 Anh. zu § 1 Abschn. 3, Spalte 3 (3): Der Kunde muss einen erlaubten Verwendungszweck angeben.
- ChemVerbotsV § 3: Dieser Vorgang muss schriftlich festgehalten werden.
Frage "II 6 18“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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Von Dir:
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7 richtig / 17 falsch
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372 mal beantwortet
253 richtig / 119 falsch
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