Ein Händler verkauft 1 kg eines giftigen Begasungsmittels, ohne dass der Erwerber eine Erlaubnis oder einen Befähigungsschein nach Anhang I Nr. 4 Gefahrstoffverordnung vorlegen kann. Hierbei handelt es sich um


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Richtige Antwort:
  • eine Ordnungswidrigkeit.
  • eine Bußgeldtatbestand.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstelle:

  • ChemVerbotsV § 7 (2) Nr. 1

Frage "I 5 10“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Von Dir:
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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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