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Richtige Antwort:
- mit denen der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstelle:
- RL 67/548/EWG Art. 24 (6) a
Frage "I 4 16“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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