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Richtige Antwort:
- Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf befestigten Freilandflächen und auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist verboten.
- Es besteht die Möglichkeit, in begründeten Fällen bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- PflSchG § 12
Frage "III 3 9“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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