Durch Bestehen der Prüfung nach § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung erwerbe ich


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Richtige Antwort:
  • die Sachkunde, um die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Chemikalien-Verbotsverordnung erhalten zu können, sehr giftige und giftige Stoffe und Gemische in den Verkehr zu bringen.
  • die Sachkunde, um in einem Betrieb, der der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Chemikalien- Verbotsverordnung nicht bedarf, sehr giftige und giftige Stoffe in den Verkehr zu bringen.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • ChemVerbotsV § 2 (2): die Sachkunde, um die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Chemikalien-Verbotsverordnung erhalten zu können, sehr giftige und giftige Stoffe und Gemische in den Verkehr zu bringen.
  • ChemVerbotsV § 2 (5): die Sachkunde, um in einem Betrieb, der der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Chemikalien- Verbotsverordnung nicht bedarf, sehr giftige und giftige Stoffe in den Verkehr zu bringen.

Frage "I 3 17“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Von Dir:
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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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