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Richtige Antwort:
- Der Inverkehrbringer begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstelle:
- VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 48 (2) i.V.m. VO zur Neuordnung der Straf- und Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlungen gegen EG- oder EU-Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit Art. 1 Abschnitt 6 § 11 Nr. 13
Frage "I 5 20“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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