Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 510 enthalten Vorschriften für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Sie gelten für das


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Richtige Antwort:
  • Ein- und Auslagern
  • Transportieren innerhalb des Lagers
  • Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • TRGS 510 Nr. 1 Abs. (1) Satz 1: Ein- und Auslagern
  • TRGS 510 Nr. 1 Abs. (1) Satz 2: Transportieren innerhalb des Lagers
  • TRGS 510 Nr. 1 Abs. (1) Satz 3: Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe

Frage "II 8 2“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Von Dir:
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4 richtig / 7 falsch
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557 mal beantwortet
235 richtig / 322 falsch
Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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