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Richtige Antwort:
- Es dürfen keine offenen Verbindungen zu tiefer liegenden Räumen, Kanälen Abgüssen ohne Verschluss existieren
- Es müssen Bauteile feuerbeständig sein, wenn in angrenzenden Räumen, die nicht dem Lagern von Gasen dienen, Brand- oder Explosionsgefahr besteht
- Im Lager dürfen Gase nicht umgefüllt werden
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- TRGS 510 Nr. 10.3 Abs. (4): Es dürfen keine offenen Verbindungen zu tiefer liegenden Räumen, Kanälen Abgüssen ohne Verschluss existieren
- TRGS 510 Nr. 10.3 Abs. (1) Satz 2: Es müssen Bauteile feuerbeständig sein, wenn in angrenzenden Räumen, die nicht dem Lagern von Gasen dienen, Brand- oder Explosionsgefahr besteht
- TRGS 510 Nr. 10.2 Abs. (2): Im Lager dürfen Gase nicht umgefüllt werden
Frage "II 8 13“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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