Die Staatlichen Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, die Einhaltung der Gefahrstoffverordnung zu überwachen. Nach § 21 des Chemikaliengesetzes hat der Betrieb die zuständigen Aufsichtsbeamten bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Insbesondere


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Richtige Antwort:
  • muss jede erbetene Auskunft unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 5 Chemikaliengesetz korrekt erteilt werden.
  • muss Zutritt zu den Betriebsräumen gewährt werden.
  • muss in schwierigen Fällen ein Sachverständiger beauftragt werden, auf Betriebskosten ein Gutachten zu erstellen.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • ChemG § 21 (4, 5): muss jede erbetene Auskunft unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 5 Chemikaliengesetz korrekt erteilt werden.
  • ChemG § 21 (4): muss Zutritt zu den Betriebsräumen gewährt werden.
  • ChemG § 21 (6): muss in schwierigen Fällen ein Sachverständiger beauftragt werden, auf Betriebskosten ein Gutachten zu erstellen.

Frage "I1 22" aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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