Die Kennzeichnung von Gefahrstoffen bei der Verwendung


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Richtige Antwort:
  • ist generell wie im Abschnitt 2 der GefStoffV geregelt vorzunehmen.
  • in Rohrleitungen hat so zu erfolgen, dass die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • GefStoffV Abschnitt 2: ist generell wie im Abschnitt 2 der GefStoffV geregelt vorzunehmen.
  • GefStoffV § 8(2) Nr. 3: in Rohrleitungen hat so zu erfolgen, dass die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind.

Frage "I 2 44“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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