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Richtige Antwort:
- ist generell wie im Abschnitt 2 der GefStoffV geregelt vorzunehmen.
- in Rohrleitungen hat so zu erfolgen, dass die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- GefStoffV Abschnitt 2: ist generell wie im Abschnitt 2 der GefStoffV geregelt vorzunehmen.
- GefStoffV § 8(2) Nr. 3: in Rohrleitungen hat so zu erfolgen, dass die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind.
Frage "I 2 44“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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