Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung von Gefahrstoffen.
- besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen.
- Inverkehrbringen von Gefahrstoffen.
- Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- GefStoffV Abschnitt 2: Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung von Gefahrstoffen.
- GefStoffV Abschnitt 5 i.V.m. Anh. II: besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen.
- GefStoffV § 1: Inverkehrbringen von Gefahrstoffen.
- GefStoffV Abschnitt 3 und 4: Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.
Frage "I 2 8“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
Themen
Antwortwahrscheinlichkeit
51% beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass du die Frage richtig beantwortest. Melde dich an, damit wir deine individuelle Wahrscheinlichkeit berechnen können.
Antworten
Von Dir:
22 mal beantwortet
10 richtig / 12 falsch
22 mal beantwortet
10 richtig / 12 falsch
Von allen Nutzern:
1.033 mal beantwortet
530 richtig / 503 falsch
1.033 mal beantwortet
530 richtig / 503 falsch